Bitte um (Mit) Hilfe
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Bitte um (Mit) Hilfe
evtl. Links zur Rechtsprechung oder persönliche Erfahrungen
Ein Vogel wird zwecks Verpaarung (das Vorhandensein 2er gegengeschlechtlicher Partner) mit einem Schutzvertrag vermittelt.
Übereignung erfolgt gegen eine Kostenerstattung bzw. Spende.
Vogel wird zurückgebracht wegen Unverträglichkeit.
Im Vorfeld lief ein Telefonat um den Vogel schon früher zurückzubringen (10 Tage nach Übereignung).
Aufgrunddessen das die Zeit viel zu kurz war, wurde vereinbart es noch etwas länger zu versuchen.
Der vermittelte Vogel wird permanent angegriffen. Rückgabe erfolgt.
Wie verhält es sich nun mit der bei der Übergabe/Übereignung deklarierten Kostenerstattung bzw. Spende für den Vogel?
Rückzahlung ja oder nein? Oder etwa Anteilmäßig nach Verrechnung neuer entstehender Kosten (TA-Check)?
Ein Vogel wird zwecks Verpaarung (das Vorhandensein 2er gegengeschlechtlicher Partner) mit einem Schutzvertrag vermittelt.
Übereignung erfolgt gegen eine Kostenerstattung bzw. Spende.
Vogel wird zurückgebracht wegen Unverträglichkeit.
Im Vorfeld lief ein Telefonat um den Vogel schon früher zurückzubringen (10 Tage nach Übereignung).
Aufgrunddessen das die Zeit viel zu kurz war, wurde vereinbart es noch etwas länger zu versuchen.
Der vermittelte Vogel wird permanent angegriffen. Rückgabe erfolgt.
Wie verhält es sich nun mit der bei der Übergabe/Übereignung deklarierten Kostenerstattung bzw. Spende für den Vogel?
Rückzahlung ja oder nein? Oder etwa Anteilmäßig nach Verrechnung neuer entstehender Kosten (TA-Check)?
Viele Grüße Heike
- Jutta
- Beiträge: 6398
- Registriert: 29.07.2003, 21:00
- Plz/Ort: Nähe Limburg/Lahn
- Vögel: Nymphen und Wellis, Erfahrung mit Ziegensittichen und Finken
- Postleitzahl: 65604
- Land: Deutschland
Hallo Heike,
ich habe zwar keinen Link und auch keine eigene Erfahrung, aber mich würde mal interessieren, wie der Betrag im Schutzvertrag festgehalten wurde.
Wenn eine Spende schriftlich vereinbart wurde, so müßte diese m.E. nicht zurückgezahlt werden, denn eine Spende ist und bleibt eine Spende
ich habe zwar keinen Link und auch keine eigene Erfahrung, aber mich würde mal interessieren, wie der Betrag im Schutzvertrag festgehalten wurde.
Wenn eine Spende schriftlich vereinbart wurde, so müßte diese m.E. nicht zurückgezahlt werden, denn eine Spende ist und bleibt eine Spende
- Jutta
- Beiträge: 6398
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Das ist natürlich jetzt sehr schwierig, denn die Begriffe "Kostenerstattung" und "Spende" haben ja völlig verschiedene Bedeutung
Wenn ich mich auf die Kostenerstattung beziehen würde, würde ich im Falle einer Rückgabe, wahrscheinlich auch mein Geld zurück verlangen und könnte dies auch von der rechtlichen Seite her. Aber bei einer Spende...
Wenn ich mich auf die Kostenerstattung beziehen würde, würde ich im Falle einer Rückgabe, wahrscheinlich auch mein Geld zurück verlangen und könnte dies auch von der rechtlichen Seite her. Aber bei einer Spende...
- Sittich-Info.de
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Den sollte man nicht auf den alten Halter abwälzen. Der kann ja nichts für die Unverträglilchkeit. Wenn eher auf den neuen, weil der den Check nicht mehr machen muss.
LG
Meike
LG
Meike
Hallo Meike,
ich weiß nicht so recht ob wirklich ne Unverträglichkeit vorliegt.
Mal war Alles im grünen Bereich. Stunden später soll der Vogel gejagt worden sein.
Tatsache ist das der Vogel jetzt ziemlich durch den Wind ist und auch deutlich an Gewicht verloren hat.
Alles in Allem finde ich die "Geschichte" doch recht merkwürdig.
ich weiß nicht so recht ob wirklich ne Unverträglichkeit vorliegt.
Mal war Alles im grünen Bereich. Stunden später soll der Vogel gejagt worden sein.
Tatsache ist das der Vogel jetzt ziemlich durch den Wind ist und auch deutlich an Gewicht verloren hat.
Alles in Allem finde ich die "Geschichte" doch recht merkwürdig.
Viele Grüße Heike
Kostenerstattung ist Kostenerstattung, was gibt´s da zurückzuverlangen ?
Auf jeden Fall sollte es demnächst ausdrücklich im Vetrag vermerkt sein, daß keinerlei Geld zurückgegeben wird, auch nicht, wenn eine Vergesellschaftung nicht klappt.
Allerdings sollte der Betrag dann ein wesentlich geringerer sein, als eine normale Schutzgebühr.
Auf jeden Fall sollte es demnächst ausdrücklich im Vetrag vermerkt sein, daß keinerlei Geld zurückgegeben wird, auch nicht, wenn eine Vergesellschaftung nicht klappt.
Allerdings sollte der Betrag dann ein wesentlich geringerer sein, als eine normale Schutzgebühr.
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