Eier im Netz, und ich glaube nicht das, das was wird ! ?

Alles zur Haltung von Zwergpapageien wie Agaporniden (Unzertrennliche) und Sperlingspapageien, Großpapageien wie Graupapageien, Aras und Amazonen sowie Kakadus.

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carsten

Eier im Netz, und ich glaube nicht das, das was wird ! ?

Beitragvon carsten » 25.01.2004, 22:07

:winkend: Hallo erst mal..... bin neu hier und heiße carsten aus der nähe von Bautzen,

zu meiner Frage:
ich habe neulich bemerkt das meine Pfirsichköpfchen 3 Eier gelegt haben und das die Henne schon kräftig an brüten ist. Nun bin ich etwas verunsichert, ob denn die Eier überhaupt befruchtet sind weil ich doch ein neuen Hahn habe.
Ich habe mal gehört, daß Hähne erst ab ca. 10 Monaten (meiner ist erst 5 Monate alt ) geschlechtsreif sind.
Wie soll ich mich jetzt verhalten ?............ vielleicht warten was bei raus kommt ?
Und noch was, was füttere ich ab jetzt ?

MFG carsten :?

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Beitragvon Sascha » 26.01.2004, 05:19

Hallo und Willkommen im Forum :winkend:

Pfirsichköpfchen sollten ab 10 Monate zur Zucht zgelassen werden und nicht früher.

Wenn Du Züchten möchtest oder es auch nur zur einmaligen Brut kommt, solltest Du Dich um eine Zuchtgehnemigung kümmern oder wenn es schon zu Spät ist, so wie in deinem Fall eine Ausnahmegenemigung Beantragen beim zuständigen Veterinäramt.
(wenn Du das nicht schon hast)

Du kannst Keimfutter und Eifutter reichen.


Anstelle von Nistkästen, ist es sinnvoll den Vögeln sogenannte Schlafkästen als Ruheplätze zur Verfügung zu stellen.
Diese Schlafkästen unterscheiden sich von Nistkästen dadurch, daß sie eine komplett offene Vorderfront besitzen sie sind nicht dazu gedacht, die Vögel zur Brut anzuregen. Ihre Bedeutung liegt darin, daß die Vögel einen sicheren Platz haben, an den sie sich zurückziehen und an dem sie schlafen können. Es kommt so nicht mehr vor, daß die Tiere Nachts orientierungslos am Käfiggitter hängen.

Natürlich weis ich nicht was Du Deinen Pfirsichköpfchen zum Schlafen anbietest :?
gruß sascha

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Re: Eier im Netz, und ich glaube nicht das, das was wird ! ?

Beitragvon Aga » 26.01.2004, 13:02

Hallo Carsten,

carsten hat geschrieben::winkend: Hallo erst mal..... bin neu hier und heiße carsten aus der nähe von Bautzen,

zu meiner Frage:
ich habe neulich bemerkt das meine Pfirsichköpfchen 3 Eier gelegt haben und das die Henne schon kräftig an brüten ist. Nun bin ich etwas verunsichert, ob denn die Eier überhaupt befruchtet sind weil ich doch ein neuen Hahn habe.
Ich habe mal gehört, daß Hähne erst ab ca. 10 Monaten (meiner ist erst 5 Monate alt ) geschlechtsreif sind.
Wie soll ich mich jetzt verhalten ?............ vielleicht warten was bei raus kommt ?
Und noch was, was füttere ich ab jetzt ?

MFG carsten :?


Agaporniden sind schon im Alter von 6 Monaten Geschlechtsreif!

Zur Zucht sollten Agaporniden erst mit 10-12 Monaten genommen werden. Diese Empfehlung bezieht sich überwiegend auf die Hennen, da diese in der "Jugend" häufig an Legenot leiden, bei einem Hahn spricht theoretisch nichts dagegen.

Ansonsten solltest Du verfahren wie Sascha es schon geschrieben hat.

Da aber im Moment 3 Eier erst gelegt wurden, besteht noch die Möglichkeit diese gegen Kunsttoffeier zu tauschen. Dann immer ein echtes Ei gegen ein Kunstoffei tauschen sobald dies gelegt wurde.

Die Henne dann 22-25 Tage brüten lassen und danach das Nest komplett entfernen.
Gruß Walter
Halter und Hobbyzüchter von Schwarzköpfchen

carsten

Beitragvon carsten » 27.01.2004, 00:32

:winkend: hallo und danke für eure antworten,

sascha zu dir : ich weiß sehr wohl, daß ich eine zuchtgenehmigung brauche ich habe agas nicht erst seid gestern. außerden weiß ich was nistkästen und was schlafhäuschen sind..... diese erläuternungen von dir sind zwar informativ aber auf meine fragen und mein probleme keine antwort bzw hilfe... aber danke trotzdem. :/

walter danke für dein vorschlag das mit die "kunsteier" aber wer sagt das ich keine jungen haben möchte ? :/

ich werde sie einfach brüten lassen und sehen was bei raus kommt. was die zuchtgenehmigung betrifft : ich will kein handel noch sonst irgendwas betreiben und über die sogenante papageienkrankheit bin ich bestens informiert ....

MFG carsten wer hat noch eine antwort auf meine fragen ?[/b]

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Beitragvon Sascha » 27.01.2004, 07:23

carsten hat geschrieben::winkend: hallo und danke für eure antworten,

sascha zu dir : ich weiß sehr wohl, daß ich eine zuchtgenehmigung brauche ich habe agas nicht erst seid gestern. außerden weiß ich was nistkästen und was schlafhäuschen sind..... diese erläuternungen von dir sind zwar informativ aber auf meine fragen und mein probleme keine antwort bzw hilfe... aber danke trotzdem. :/

walter danke für dein vorschlag das mit die "kunsteier" aber wer sagt das ich keine jungen haben möchte ? :/

ich werde sie einfach brüten lassen und sehen was bei raus kommt. was die zuchtgenehmigung betrifft : ich will kein handel noch sonst irgendwas betreiben und über die sogenante papageienkrankheit bin ich bestens informiert ....

MFG carsten wer hat noch eine antwort auf meine fragen ?[/b]


Auf welche Fragen erwartest Du eine Antwort?

Stell doch bitte Deine Fragen genauer, dann kann man Dir vieleicht auch die Richtige Antwort geben....
gruß sascha

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Beitragvon Sittich-Info.de » 27.01.2004, 10:10

Carsten, Deine Fragen waren wie Du Dich verhalten sollst und was Du füttern sollst, das wurde beantwortet, ebenso wie die falsche Vorstellung von Dir, dass Agas erst mit 10 Monaten geschlechtsreif werden, auch wenn das keine Frage war. *g* Insofern sehe ich ehrlich gesagt keinen Grund zur Beschwerde.

Aus den Erfahrungen hier im Forum haben wir gelernt dass es sinnvoll ist die Leute auf die Zuchtgenehmigung hinzuweisen - besser einmal zu viel als einmal zu wenig. Wenn Du solche Informationen nicht brauchst könntest Du ja erwähnen wie gut Du Dich schon auskennst, dass Du schon eine Genehmigung hast etc.

Die Zuchtgenehmigung braucht man übrigens auch wenn man die Jungvögel nicht weitergibt. Nicht dass das bei Leuten die hier mitlesen zu Mißverständnissen führt.

LG
Meike

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Beitragvon Aga » 27.01.2004, 10:37

Hallo Carsten,

carsten hat geschrieben::winkend: hallo und danke für eure antworten,

sascha zu dir : ich weiß sehr wohl, daß ich eine zuchtgenehmigung brauche ich habe agas nicht erst seid gestern. außerden weiß ich was nistkästen und was schlafhäuschen sind..... diese erläuternungen von dir sind zwar informativ aber auf meine fragen und mein probleme keine antwort bzw hilfe... aber danke trotzdem. :/

walter danke für dein vorschlag das mit die "kunsteier" aber wer sagt das ich keine jungen haben möchte ? :/

ich werde sie einfach brüten lassen und sehen was bei raus kommt. was die zuchtgenehmigung betrifft : ich will kein handel noch sonst irgendwas betreiben und über die sogenante papageienkrankheit bin ich bestens informiert ....

MFG carsten wer hat noch eine antwort auf meine fragen ?[/b]


wenn Du laut deiner Aussage gegenüber Sascha kein Anfänger bist in der Agapornidenhaltung! Dann frag ich mich warum Du solche Fragen stellst und mit den Antworten nicht zufrieden bist. :/

Ein erfahrener Agapornidenhalter weis ab welchem Alter seine Vögel geschlechtsreif sind und was Er bei einer Eiablage zu tun hat. :lol:

Dein Wie soll ich mich jetzt verhalten ? hat mich vermuten lassen das Du kein Nachwuchs möchtest.

Wie du schon gesagt hast das du weist das man für Agaporniden eine Zuchtgenehmigung benötigt! Dann weist Du sicherlich auch das Du dich schon gesetzlich Strafbar gemacht hast, den ohne diese Zuchterlaubnis dürften rein gesetzlich gesehen deine Pfirsichköpfchen nicht ein mal Eier legen.


Ansonsten kann ich mich nur noch an Meikes Aussage anschließen.
Gruß Walter
Halter und Hobbyzüchter von Schwarzköpfchen

carsten

Beitragvon carsten » 27.01.2004, 18:55

hallo erst mal. :winkend:

sorry nochmal wenn hier was falsch rüber gekommen ist.
nein ich habe keine zuchtgenehmigung ..... aber wo wir schon mal dabei sind ! sag mir doch mal eine/r wie ich zu einer zuchtgenehmigung komme was das kostet was für voraussetzungen ich haben muß und was ich sonst noch dafür tun muß :? . ich weiß nur das das über das väterinäramt (oder so) läuft

MFG :knuddel: carsten

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Beitragvon Sascha » 28.01.2004, 05:46

Moin,

Du findest alles was Du brauchst unter http://www.sittich-info.de unter dem Punkt Zucht

aber ich kopiere es mal hier rein......

Jeder, dessen Sittiche oder Papageien Nachwuchs bekommen, braucht in Deutschland eine Zuchtgenehmigung. Dies ist auch der Fall, wenn Sie ihrem Sittichpärchen nur einmal Nachwuchs gönnen möchten und auch dann, wenn Sie diesen behalten möchten.

Eine Ausnahme stellt unerwarteter Nachwuchs da. Dies ist der Fall, wenn Ihre Sittiche plötzlich anfangen Eier zu legen und Sie diese nicht gegen Kunststoffeier der entsprechenden Größe umtauschen wollen oder können, weil Sie die Eier zu spät entdeckt haben und sich bereits Leben entwickelt hat. In diesem Fall können Sie eine Ausnahmegenehmigung beim Veterinäramt beantragen.

Die Zuchtgenehmigung können Sie ab einem Alter von 16 Jahren beantragen. Sie kostet ca.25 EUR, was allerdings von Bundesland zu Bundesland und Stadt zu Stadt unterschiedlich sein kann.



Wozu braucht man eine Zuchtgenehmigung?

Die Zuchtgenehmigung beweist, dass Sie sich mit der Zucht auskennen und nur damit (oder der Ausnahmegenehmigung) können Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Fußringe erhalten, mit denen die Küken beringt werden müssen. Die Beringung ist Pflicht, um den Weg zum Züchter zurückverfolgen zu können, wenn ein oder mehrere Sittiche an Psittakose erkranken (mehr dazu im Bereich "Fußringe" links im Menü).



Was für Voraussetzungen muß man erfüllen, um eine Zuchtgenehmigung zu bekommen?

Bereits vor dem Antrag sollten Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen zum Erhalt der Zuchtgenehmigung besitzen. Normalerweise muß ein Quarantäneraum vorhanden sein. Dieser Raum muß gekachelt oder betoniert sein, um im Krankheitsfall eine einfach Desinfektion zu gewährleisten. Er sollte sich außerhalb des Wohnraums befinden, allerdings werden häufig auch Gästebäder oder unbenutze Räume als Quarantäneräume akzeptiert.

Außerdem müssen Sie sich einiges Wissen zur Haltung, Pflege und Zucht der von Ihnen gehaltenen Sitticharten aneignen. Sie werden in den meisten Fällen außerdem nach der Psittakose und der Psittakose-Verordnung befragt. Hilfe hierfür finden Sie im Artenlexikon, in unserem Forum und in der Literatur.



Wo und wie bekommt man diese Genehmigung?

Um die Genehmigung zu erhalten müssen Sie eine Züchterprüfung ablegen. Die Genehmigung wird - je nach Bundesland - beim Ordnungsamt oder beim Veterinäramt beantragt. Der Amts-Tierarzt kommt zu einem vereinbarten Termin zu Ihnen nach Hause, um sich die Räumlichkeiten anzusehen und Ihr Wissen über die Haltung und Zucht zu testen. Außerdem benötigen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis.

Da jede Züchterprüfung anders verläuft und einige Amts-Tierärzte strenger sind, während andere die Prüfung weniger genau vornehmen, kann hier leider kein allgemein gültiger Fragenkatalog zur Verfügung gestellt werden.
In unserem Forum hat Michael freundlicherweise die Fragen und Antworten in seiner Züchterprüfung aufgelistet. Hier gehts zum Fragenkatalog.
http://www.sittich-info.de/forum/viewtopic.php?t=2646

Ziegenfreund hat geschrieben:Ich habe nun mal zu den Fragen die ich ja schon gepostet habe meine Antworten geschrieben...


Warum wollen Sie Züchten?
Bei mir: Ich möchte meinem Paar Ziegensittichen ein Artgerechtes Leben bieten, deshalb sollen sie ein- bis zweimal im Jahr Junge großziehen dürfen.

Was machen sie Beruflich?
Individualfrage

Wie sind die Sittiche bei Ihnen untergebracht?
Beschreibung der Unterbringungsverhältnisse, Volieren/ Käfiggröße und Räumlichen Gegebenheiten.

Wie viel Zeit am Tag verbringen Sie mit deren Betreuung?
Bei mir 4-6 Stunden durch mich und ca. 4 Stunden durch meine Lebensgefährtin.

Was ist der unterschied zwischen Sittichen und Papageien?
Es gibt keinen echten Unterschied. Einzig die Form des Schwanzes, der ist bei Papageien kurz dadurch wirken sie in der Körperform etwas gedrungener als Sittiche.

Wozu dient der Schnabel?
Zur Aufnahme von Futter / zum zerkleinern von Futter / zum festhalten beim Klettern / zur Verteidigung und zum Angriff / zur Gefiederpflege

Wozu dient die Zunge?
Zum fixieren der Nahrung / zum tasten und schmecken / zur Gefiederpflege

Wie sieht der Lauf aus, Anordnung der Zehen?
Der Lauf besteht aus vier Zehen, der erste und der vierte Zeh zeigt nach hinten, der zweite und der dritte nach vorn

Wie funktioniert die Futteraufnahme und welchen weg geht das Futter im Körper?
Die Aufnahme erfolgt über den Schnabel. Vom Schnabel gelangt das Futter über den Rachen in den Kropf. Vom Kropf in den Magen und von dort in den Verdauungstrakt. Dort wird es dann ausgeschieden.

Wie Funktioniert die Verdauung / was benötigen Vögel zur Unterstützung der Verdauung?
Zur Unterstützung der Verdauung, benötigen Vögel Sand und kleine Steinchen, die die Nahrung im Magen zermahlen.

Wie sieht eine ausgewogene Ernährung aus?
Eine ausgewogene Ernährung setzt sich aus dem Körnerfutter als Grundfutter, Obst und Gemüse, sowie Eiweiß und Kohlenhydrate.

Welche 5 Möglichkeiten gibt es, Medikamente zu verabreichen?
Durch Futter, bzw. Trinken / durch Injektion / durch eine Sonde / durch auftragen (Salbe etc.)

Welche Krankheiten treten häufig bei Psittacieden auf?
Milbenbefall / Würmer / Kropfentzündungen / Psittakose

Unterschied zwischen einer Salmonellen Erkrankung und Psittakose? (Die war etwas fies, hab ich durch tippen gelöst: bei Salmonellen Durchfall; bei Psittakose Durchfall und Atemwege)

Wie erkennt man dass der Vogel an Atemwegsproblemen leidet?
Er atmet mit offenem Schnabel / er röchelt

Symptome für Psittakose beim Sittich?
Durchfall und Atemwegsprobleme, Sekretausfluss aus der Nase, aphartisches verhalten, übermäßig aufgeplustertes Gefieder, Appetitlosigkeit.

Symptome für Psittakose beim Menschen und Krankheitsverlauf?
Grippeähnlich, der verlauf ist atypisch, und zieht sich über einen langen Zeitraum hin.

Wie wird Psittakose übertragen?
Über die Atemwege, durch Gefiederstaub und Kotstaub.

Allgemeine Fragen zur Psittakoseverordnug, Vorbeugung, Erkennung, Meldung, Bekämpfung, Quarantäne?

Wann wird die von mir gehaltene Sittichart geschlechtsreif?
Ziegensittiche 3. bis 4. Lebensmonat.

Wie viele Eier legt das Weibchen im schnitt?
6-9

Wie werden Sittiche gekennzeichnet?
Im Normalfall durch geschlossene Ringe in Ausnahmefällen durch offene Ringe.

Wann wird das Küken beringt?
5-6 Tage nach dem Schlüpfen, es ist wichtig das der Ring noch leicht über den Lauf des Küken geht, er aber nicht sofort wieder runter rutscht. Weiter ist durch regelmäßige Kontrollen, darauf zu achten, dass der Ring nicht wieder runtergerutscht ist oder die Eltern diesen versuchen zu entfernen.

Wie lange müssen Ringe die nicht benutzt werden aufbewahrt werden?
2 Jahre

Wie sieht das Nachweisbuch aus, was steht auf der Linken Seite, was auf der Rechten?
Linke Seite Zugänge, Rechte Seite Abgänge.

Was ist in das Nachweisbuch einzutragen?
Kauf oder Geburtsdatum des Küken/Vogel, Art, Ringnummer, Geschlecht // Abgang des Vogel durch Tot oder Verkauf mit Datum und Ursache, bei Tod

Womit darf man in das Nachweisbuch schreiben?
Füller oder Urkundenechter Kugelschreiber.

Wer betreut Ihre Sittiche wenn sie Urlaub machen wollen? (belehrt, dass die Betreuende Person in die Psittakoseverordnug eingewiesen werden muss)



Nach dem Erhalt der Genehmigung müssen Sie sich ein Nachweisbuch besorgen, in dem alle Bruten eingetragen werden.


Die Genehmigung gilt übrigens nur für die aktuelle Adresse, im Falle eines Umzugs müssen Sie sie erneut beantragen.


Psittakoseverordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakoseverordnung)
in der Fassung der Bek. vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111)
einschließlich Änderung der Psittakoseverordnung



I. Begriffsbestimmung

§ 1

Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.



II. Allgemeine Vorschriften

§ 2

(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), abgegeben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt die Fußringe zu, wenn

1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt,

2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und

3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.

Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie dem Zentralverband mit.

(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.

(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.

(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben und wer diese Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler,

1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und

2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind, sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.

(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz (1) entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.



§ 3

(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:

1. Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder

2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.

(2) Nichtverwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren. § 4

(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen

1. Art der Tiere,

2. Ringnummer und Datum der Beringung,

3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere,

4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,

5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.

Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.

(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert werden, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.

(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren. III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern
A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

§ 5
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:

1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.


2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlasssen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort

a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.


3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.

4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.
B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

§ 6

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.

2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.

3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben diese Personen sofort

a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche

b) vermieden wird, und

c) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.


4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.

5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.

6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.

7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.



§ 7

(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.

(3) Die zuatändige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend Psittakose untersucht werden.

C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 8

(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien und Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.




D. Desinfektion

§ 9

(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstofles sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.

(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffe sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.


2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und Märkten



§ 10

(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstekkungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Absatz 1, gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.


3. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 11

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn

1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind.

b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und die übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren

aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung im Abstand von fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder

bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene Blutproben einen therapeutischausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung stichprobenweise entnommene Tiere oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder

c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht.

2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.

IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose

§ 12

Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Omithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.





V. Ordnungswidrigkeiten

§ 13

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage

oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,

1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,

1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt,

1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4

Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt,

2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt,

3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,

4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt,

5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,

6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,

7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildem zuwiderhandelt,

8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder

9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von Papageien und Sittichen zuwiderhandelt.




VI. Schlußvorschriften

§ 14

(Inkrafttreten)






Ich hoffe hier sind ein Paar Antworten auf Deine Fragen.....
gruß sascha

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Beitragvon Aga » 28.01.2004, 09:04

Hallo Carsten,

carsten hat geschrieben:hallo erst mal. :winkend:

sorry nochmal wenn hier was falsch rüber gekommen ist.
nein ich habe keine zuchtgenehmigung ..... aber wo wir schon mal dabei sind ! sag mir doch mal eine/r wie ich zu einer zuchtgenehmigung komme was das kostet was für voraussetzungen ich haben muß und was ich sonst noch dafür tun muß :? . ich weiß nur das das über das väterinäramt (oder so) läuft

MFG :knuddel: carsten


da ist Saschas Posting mit den ganzen Aufführungen nichts mehr hinzu zufügen!

Die Kosten für eine Zuchtgenehmigung und Bestimmungen sind wirklich von Bundesland zu Bundesland, Landkreis zu Landkreis und Stadt zu Stadt verschieden.

So sind dann leider auch die Preise und fangen bei ca. 25,- Euro an und hören ca. bei 300,- Euro auf.

Es kann vorkommen das in einigen Bundesländern ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt wird, man 18 Jahre alt sein muß usw.

Auch kann man Auflagen vom Veterinärsamt bekommen und diese werden dann in der Zuchtgenehmigung verankert. So z.B. das man nur bis 25 Zuchtpaare halten darf, die Vogelart die man züchten darf, keine gewerbliche Zucht betreiben darf usw.
Gruß Walter
Halter und Hobbyzüchter von Schwarzköpfchen

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